Sie können die Beiträge des mitarbeitenden Familienangehörigen zur bAV als Betriebsausgaben absetzen.
Viele Unternehmen sind darauf angewiesen, dass nahe Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder im Betrieb mitarbeiten. Dabei unterstützen und koordinieren sie oftmals Abläufe oder spielen bei der Kommunikation mit den Kunden eine wichtige Rolle. Ist das bei Ihnen auch der Fall?
Oftmals werden diese Personen mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bedacht. Hierbei sind jedoch gewisse Vorgaben zu beachten, um eine steuerliche Anerkennung zu erreichen.
Versorgungszusagen an einen mitarbeitenden nahen Familienangehörigen werden nur anerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis
steuerlich anerkannt ist,
tatsächlich ausgeübt wird und
nicht nur auf dem Papier besteht.
von mitarbeitenden nahen Angehörigen:
Für Sie:
Sie können die Beiträge des mitarbeitenden Familienangehörigen zur bAV als Betriebsausgaben absetzen.
Es bleibt mehr Geld bei der Familie.
Die Beiträge sind im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.
Für den mitarbeitenden Angehörigen:
Er baut sich eine eigene Altersvorsorge auf.
Die bAV wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Nahe Familienangehörige von
Gesellschafter-Geschäftsführern,
Inhabern einer Personengesellschaft oder
Selbstständigen und Freiberuflern, wie Ärzten, Apothekern, Notaren, Steuerberatern oder Rechtsanwälten.
Sie möchten Ihren mitarbeitenden Familienangehörigen eine Betriebsrente anbieten? Ich berate Sie gerne.
Schramm Assekuranz Versicherungsmakler GmbH & Co. KG
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